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13. Januar 2019 2 Kommentare

Pferdehaltung in Eigenregie, Teil 2: Gebäudeversicherung & Co. — (k)ein böses Erwachen?

In Teil 1 mein­er Serie “Pfer­de­hal­tung in Eigen­regie” habe ich das The­ma der Betrieb­shaftpflichtver­sicherung abge­han­delt.

Im hier vor­liegen­den Teil geht es um die Gebäude­ver­sicherung & Co, kurz: die sog. Sachver­sicherun­gen. Auch hier warten auf Dich Fall­en, die im Schaden­fall bis zur voll­ständi­gen Leis­tungs­frei­heit des Ver­sicher­ers führen kön­nen und die es zu umschif­f­en gilt.

Damit es für Dich (auch hier) kein bös­es Erwachen gibt, hier nun Teil 2 mein­er dre­it­eili­gen Serie.

Was soll es hier schon Besonderes zu beachten geben?

Inhaltsverze­ich­nis

  • Was soll es hier schon Beson­deres zu beacht­en geben?
  • A) Die Wohnge­bäude­ver­sicherung (WGV)
  • “Wenn ich die Augen gaaanz feste zu mache, sieht mich kein­er!”
  • Ob das gut geht?
  • Some­thing wicked this way comes…
  • Was nun? Schnell nach­melden? Oder vielle­icht doch nicht?
  • B) Alle anderen Ver­sicherun­gen
  • Es geht noch gemein­er:
  • War­nung vor Unfug
  • Fort­set­zung

Die Prob­leme begin­nen damit, dass wir den “üblichen” Rah­men der eben­so “üblichen” pri­vat­en Sachver­sicherun­gen ver­lassen. Das kann von “nur” ärg­er­lichen Deck­ungslück­en bis hin zum finanziellen Overkill führen.

A) Die Wohngebäudeversicherung (WGV)

Wie jede andere pri­vate Absicherung ist auch die WGV auf “das übliche Maß” aus­gerichtet. Wie wir alle wis­sen, befind­en sich in einem durch­schnit­tlichen Wohnge­bäude stets mehrere hun­dert Kilo Heu und Stroh. Alter­na­tiv befind­et es sich in Schup­pen, die entwed­er direkt am Gebäude ange­baut oder in sein­er unmit­tel­baren Nähe befind­lich sind. Deshalb haben sämtliche WGVn auch eine solche Risiko­er­höhung von vorn­here­in einkalkuliert.

Du hast die Ironie in den obi­gen Zeilen erkan­nt? Super.

Die Wahrheit: Solche sog. Risiko­er­höhun­gen müssen dem Ver­sicher­er angezeigt wer­den. Was dann passiert?

  • im besten Fall wird Dein Ver­trag ein­fach nur teur­er
  • blöd wird es, wenn der Ver­sicher­er sagt, dass er dies nicht mitver­sich­ern kann und den Ver­trag for­t­an mit ein­er “Lücke” weit­er­führt
  • ganz blöd wird es, wenn einem nun die Kündi­gung des Ver­sicher­ers ins Haus flat­tert, weil ihm solche Dinge zu heiß sind.

Eine mögliche Alter­na­tive lautet:

“Wenn ich die Augen gaaanz feste zu mache, sieht mich keiner!”

OK, wir ver­schweigen das Ganze ein­fach, ver­steck­en uns und hof­fen, dass kein­er was merkt. Schauen wir uns dazu doch mal an, was das Gesetz zu diesem The­ma sagt. Hier kommt der § 23 VVG:

§ 23
Gefahrerhöhung

(1) Der Ver­sicherungsnehmer darf nach Abgabe sein­er Ver­tragserk­lärung ohne Ein­willi­gung des Ver­sicher­ers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor­nahme durch einen Drit­ten ges­tat­ten.

(2) Erken­nt der Ver­sicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Ein­willi­gung des Ver­sicher­ers eine Gefahrerhöhung vorgenom­men oder ges­tat­tet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Ver­sicher­er unverzüglich anzuzeigen.

(3) …

Ob das gut geht?

Okay, okay — geschrieben wird viel. Machen wir also ein­fach weit­er­hin gaaanz feste die Augen zu, dann.… Aber hop­pla, was haben wir denn da? Oh, der § 26 VVG:

§ 26
Leis­tungs­frei­heit wegen Gefahrerhöhung

(1) Tritt der Ver­sicherungs­fall nach ein­er Gefahrerhöhung ein, ist der Ver­sicher­er nicht zur Leis­tung verpflichtet, wenn der Ver­sicherungsnehmer seine Verpflich­tung nach § 23 Abs. 1 vorsät­zlich ver­let­zt hat. Im Fall ein­er grob fahrläs­si­gen Ver­let­zung ist der Ver­sicher­er berechtigt, seine Leis­tung in einem der Schwere des Ver­schuldens des Ver­sicherungsnehmers entsprechen­den Ver­hält­nis zu kürzen; die Beweis­last für das Nichtvor­liegen ein­er groben Fahrläs­sigkeit trägt der Ver­sicherungsnehmer.

Ups.

Weiß Dein Gebäude­ver­sicher­er, dass sich bei Dir Heu, Stroh & Co. befind­en? Weiß er, wo sich das alles befind­et? Auch wie das alles gelagert wird? Wer­den diese Dinge in sep­a­rat­en Gebäu­den gelagert? Wie weit sind diese vom eigentlichen Wohn­haus oder anderen Gebäu­den ent­fer­nt? Wurde ein Auf­maß gemacht / bei der Beantra­gung mit­tels Lage­plan gear­beit­et?

Wenn ja: super. Du kannst ab hier aufhören zu lesen.

Wenn nein, dann ist Gefahr im Verzug. Bren­nt Dir Dein Haus / der Stall ab, zahlt der Ver­sicher­er ggfs. nicht einen einzi­gen Cent!

Something wicked this way comes…

Was das Gesetz zum guten Schluss mit dieser Stelle meint:

§ 28
Ver­let­zung ein­er ver­traglichen Obliegen­heit

(1) (…)

(2) (…)

(3) Abwe­ichend von Absatz 2 ist der Ver­sicher­er zur Leis­tung verpflichtet, soweit die Ver­let­zung der Obliegen­heit wed­er für den Ein­tritt oder die Fest­stel­lung des Ver­sicherungs­fall­es noch für die Fest­stel­lung oder den Umfang der Leis­tungspflicht des Ver­sicher­ers ursäch­lich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Ver­sicherungsnehmer die Obliegen­heit arglistig ver­let­zt hat.

(4 + 5) (…)

und wann, wie und wo die Ver­sicher­er dieses schärf­ste aller schar­fen Schw­ert­er ein­set­zen, willst Du gar nicht wis­sen. Nein, das willst Du nicht.

Was nun? Schnell nachmelden? Oder vielleicht doch nicht?

Die erste große Gefahr lauert nun darin, wenn man im Allein­gang zum Ver­sicher­er ren­nt und ihm alles brüh­warm erzählt. Das wäre zwar ein­er­seits völ­lig richtig — aber… oh, hop­pla, wen haben wir denn da schon wieder? Na sieh mal ein­er an, der § 24 VVG:

§ 24
Kündi­gung wegen Gefahrerhöhung

(1) Ver­let­zt der Ver­sicherungsnehmer seine Verpflich­tung nach § 23 Abs. 1, kann der Ver­sicher­er den Ver­trag ohne Ein­hal­tung ein­er Frist kündi­gen, es sei denn, der Ver­sicherungsnehmer hat die Verpflich­tung wed­er vorsät­zlich noch grob fahrläs­sig ver­let­zt.

Das wäre jet­zt auch max­i­mal doof, oder?

Praxisbeispiel / ein möglicher Lösungsansatz:

Wir wür­den an dieser Stelle ganz unver­fänglich beim Ver­sicher­er anfra­gen, ob er ein Objekt mit den Risikomerk­malen X, Y und Z ver­sich­ern würde. Lautet die Antwort hier “Nein!”, dann endet das Gespräch fre­undlich und wir wür­den sofort einen zweit­en Ver­sicher­er ins Boot holen, der schon ein­mal das Sprung­tuch auf­s­pan­nt. Erst dann wür­den wir es beim ersten Ver­sicher­er “kon­trol­liert krachen lassen”.

Dies ist nur ein Beispiel. Die Lösungsan­sätze müssen immer indi­vidu­ell erfol­gen, manche Dinge wer­den auch mal völ­lig außer der Rei­he am grü­nen Tisch entsch­ieden. Dass es dazu ein­er entsprechen­den Dosis Vit­a­min B bzw. entsprechen­der Kon­tak­te bedarf, dürfte ver­ständlich sein. Grund­sät­zlich ist die Luft bei solchen Ver­hand­lun­gen sehr, sehr dünn.

Von Dein­er Seite aus kön­nte der gle­iche Ansatz alleine schon an der Tech­nik scheit­ern. Anhand Dein­er Tele­fon­num­mer kann z. B. erkan­nt wer­den wer anruft, somit kann die gle­iche “unver­fängliche Frage” sofort Deinem Ver­trag zuge­ord­net wer­den… Die mögliche Folge: siehe oben.

B) Alle anderen Versicherungen

An dieser Stelle möchte ich abkürzen. Ich kön­nte  nun noch sehr viel zu anderen Ver­sicherun­gen schreiben, aber das würde den Rah­men spren­gen. Ich greife also zu Stich­worten:

  • wird die für Dein Bun­des­land gel­tende Gara­gen­verord­nung beachtet?
  • wann erfol­gte die let­zte Revi­sion der Elek­troin­stal­la­tio­nen? Wurde der Ein­bau fach­män­nisch aus­ge­führt und dies pro­tokol­liert?
  • was ist mit dem gelagerten Heu, Stroh & son­sti­gen Mate­ri­alien selb­st? Wur­den diese Dinge ver­sichert?

Es geht noch gemeiner:

  • was ist mit den in den Stall­ge­bäu­den / Sche­unen etc. gelagerten Sachen, wie z. B. Reitzube­hör?
  • was ist mit dem bei Dir ein­ge­lagerten frem­dem Eigen­tum?
  • wur­den Sicherungsvorschriften beachtet?
  • wer zahlt Dir den Schaden, wenn nach einem Brand alle Ein­steller ihre Sachen pack­en und ausziehen (müssen)?
  • was sagt Dein Rechtss­chutzver­sicher­er bei Stre­it­igkeit­en? Fällt so etwas noch in den Bere­ich “Pri­vat-RS”?
  • was sagt Deine Unfal­lver­sicherung zu solch ein­er Beschäf­ti­gung?
  • usw., usf…

Warnung vor Unfug

Vor ein­er in Mode gekomme­nen Sache möchte ich beson­ders war­nen: die selb­st­ge­baut­en Heube­dampfer!

Lies hier, warum: gefährliche Heube­dampfer

Fortsetzung

Teil 3: Rechtliche Rah­menbe­din­gun­gen — ein Gast­beitrag der Pferde-Recht­san­wältin Daniela Lemke .

Zum Abschluss

Du möcht­est nicht (mehr) alleine an Deinen Ver­sicherun­gen werkeln, son­dern pro­fes­sionelle Unter­stützung haben? Hier kannst Du nach­le­sen, wie eine Zusam­me­nar­beit mit mir funk­tion­iert:

Meine FAQ

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Über Dennis Keller - Vierpfotenmakler

Dennis wurde am 16.01.1979 geboren. Am darauffolgenden Tag wuchs ihm eine große Klappe, welche er bis heute hat und fleissig verwendet. Sein Leben verlief bis zum Jahr 2000 für ihn recht unproblematisch (sein Umfeld sah und sieht das etwas anders), bis er sich eines Tages auf einem Pferd sitzend wieder fand. Seit gut 20 Jahren versucht er, das Reiten zu lernen. Nebenbei schreibt er sich in Foren und auf Facebook für seine reitenden Mitmenschen die Finger wund, um sie über Stolperfallen rund um die Pferdeversicherungen und die Absicherung der Reiter aufzuklären. Es gibt Leute die behaupten, dass er als Versicherungsmakler einen guten Job macht. Worüber er sich freut: das seine Kundschaft genau so bekloppt ist wie er selbst und das ihm die Arbeit mit ihnen tierisch viel Freude bereitet.

Kommentare

  1. Stefania Prieß meint

    9. Februar 2023 um 5:54

    Klasse.
    ich glaube ich sollte auch Mal Gebäude Ver­sicherung und co check­en lassen 🙈
    bekomme langsam Zweifel ob das alles so Klasse ist
    vie­len Dank für deine Mühe und Aufk­lärung s Arbeit mfg Ste­fa­nia Prieß

    Antworten
    • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

      9. Februar 2023 um 21:47

      Immer gerne! Das ist der Sinn und Zweck mein­er ganzen Blog­beiträge: echte Mehrw­erte schaf­fen! :o)

      Antworten

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