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10. Juli 2017 27 Kommentare

Eine böse Falle: die “mitversicherte” Reitbeteiligung…

Die Reit­beteili­gung muss unbe­d­ingt mitver­sichert sein!

Immer wieder hört man solche Sprüche. Gerne wird auch von der “Frem­dre­it­er­ver­sicherung” gesprochen. Aber ist das wirk­lich so? Kön­nte es sich hier aber auch um einen gefährlichen Irrtum han­deln?

Die Wahrheit:

Es gibt Fälle, in denen die RB durch den “Ein­schluss” über­haupt erst aus­geschlossen ist. Knallt es, stehst Du ganz fürchter­lich im Regen und musst hohe Schä­den ganz alleine zahlen! Wie das sein kann, erk­läre ich im Fol­gen­den ganz detail­liert und fach­lich fundiert.

Hin­weis: Alles, was ich nun zur Reit­beteili­gung sage, gilt auch für Frem­dre­it­er — dahinge­hend wird im Regelfall nicht unter­schieden!

Der große Irrtum — Schäden AN der Reitbeteiligung

All­ge­mein glaubt man, dass mit dem Ein­schluss der RB Schä­den an der RB gemeint sind. Dum­mer­weise ist es aber genau anders herum! Gemeint sind Schä­den durch die RB, die sie anderen anrichtet! Die Schä­den an der RB sind hinge­gen erst ein­mal aus­geschlossen.

Hier kommt die Bewe­is­führung mit Blick ins “Kleinge­druck­te”:

Der Blick ins Bedin­gungswerk

Zuerst brauchen wir die “AHB”, die all­ge­meinen Haftpflichtbe­din­gun­gen. Sie liegen grund­sät­zlich jedem Ver­trag zugrunde. Deshalb heißen sie ja auch “AHB”.

In diesen ste­ht:

A1‑2. Regelun­gen zu mitver­sicherten Per­so­n­en und zum Ver­hält­nis zwis­chen den Ver­sicherten (Ver­sicherungsnehmer und mitver­sicherten Per­so­n­en)

A1‑2.1 Ver­sichert ist die geset­zliche Haftpflicht des nicht gewerb­smäßig täti­gen Pfer­de­hüters in dieser Eigen­schaft.

(Zitat aus den AHB zur THV des GdV, Stand 04/2016).

Über­set­zung: Tier­hüter = jemand, der die Obhut über ein fremdes Pferd per Ver­trag übern­immt.

Zack, da haben wir unsere RB!

Sie ist nicht gewerblich tätig und sie hat mit dem Tier­hal­ter einen Ver­trag. Ja, es gel­ten auch mündliche Absprachen oder auch der Hand­schlag — mit dem Wort “Ver­trag” ist nicht, wie all­ge­mein immer angenom­men, ein Schrift­stück gemeint. Wer also glaubt, an dieser Stelle durch das Weglassen ein­er schriftlichen Vere­in­barung mogeln zu kön­nen, denkt viel zu kurz.

Faz­it an dieser Stelle:

Die RB wird hier­mit zu ein­er “mitver­sicherten Per­son”. So weit, so unschön, denn:

Jet­zt kommt es knüp­peldick!

Ich zitiere weit­er aus den AHB:

A1‑7. All­ge­meine Auss­chlüsse
A1‑7.3 Ansprüche der Ver­sicherten untere­inan­der

Aus­geschlossen sind Ansprüche
(…)
(3) zwis­chen mehreren mitver­sicherten Per­so­n­en des­sel­ben Ver­sicherungsver­trags.

Na hop­pla…

Das sind doch Fake-News!

Nein, ganz sich­er nicht. Schau doch mal in Deine Ver­sicherungs­be­din­gun­gen. Dort find­est Du genau diesen Punkt, denn die AHB sind — wie es der Name ver­muten lässt — all­ge­mein gültig und find­en sich somit in jedem Bedin­gungswerk. Natür­lich kann der Wort­laut etwas abwe­ichen, es gibt schließlich ver­schiedene Gen­er­a­tio­nen von AHB. Es kommt daher auch ein klein wenig darauf an, wann Dein Ver­trag abgeschlossen wurde. Manch ein Ver­sicher­er hat auch nicht die übliche Struk­tur “AHB + beson­dere Bedin­gun­gen (kurz: BBR)”, son­dern fast bei­des in einem Doku­ment zusam­men. Dies nur als Infor­ma­tion, um Ver­wirrung zu ver­mei­den.

So sieht es aus, wenn es knallt… I

Praxisbeispiel: Reitbeteiligung nicht versichert

Prax­is­beispiel gefäl­lig? Gerne doch: hier ein Auszug aus einem Ablehnungss­chreiben eines Ver­sicher­ers:

Ein Werbeslo­gan dieses Ver­sicher­ers lautet: “Wir lassen Sie nicht im Regen ste­hen!”

Es geht aber auch noch härter (deut­lich­er)

Manche Ver­sicher­er schließen die Schä­den an der RB nicht nur “klammheim­lich” (oder gar “aus Verse­hen”) aus, son­dern machen dies ganz bewusst, knall­hart und unmissver­ständlich. Hierzu ein paar Zitate aus den Bedin­gun­gen mehrerer Ver­sicher­er:

  • “Geset­zliche Ansprüche der Reit­beteiligten untere­inan­der sind aus­geschlossen”.

  • “Nicht ver­sichert sind Haftpflich­tansprüche der reit­beteiligten Per­so­n­en untere­inan­der.”

  • “Der Schaden, den der Reit­beteiligte selb­st erlei­det, bleibt von der Ver­sicherung aus­geschlossen.”

So sieht es aus, wenn es knallt… II

Du möcht­est noch ein Prax­is­beispiel sehen? Gerne doch.
Schau mal hier: Nicht ver­sicherte RB — Inter­view mit ein­er Betrof­fe­nen

Du möcht­est noch ein Beispiel haben? Gerne. Dies­mal habe ich einen ganz harten Fall, hier ging es um weit über 100.000 €.

OLG Nürn­berg, Endurteil vom 29.03.2017 — 4 U 1162/13

Vor­sicht — nicht zu früh freuen!

Wer sich in Sicher­heit wägt, weil er bei einem großen Ver­sicher­er mit bekan­ntem Namen ver­sichert ist, den muss ich lei­der ent­täuschen. Das obige Ablehnungss­chreiben stammt z. B. von einem sehr großen Ver­sicher­er, den die meis­ten ken­nen. Auch die obi­gen “knall­harten” For­mulierun­gen stam­men von namhaften und bekan­nten Ver­sicher­ern — das sind keine “no names”.

Es geht aber auch sauber!

Reitbeteiligung korrekt in der THV — so kann’s aussehen

Wichtig ist immer, dass ein Ver­sicher­er in seinen BBR die Schä­den an der RB — abwe­ichend von den Bes­tim­mungen der AHB — aus­drück­lich wieder ein­schließt. Auch die Ansprüche von Sozialver­sicherungsträgern und anderen Ver­sicher­ern müssen benan­nt wer­den; eben­so die von Arbeit­ge­bern und auch die von son­sti­gen Drit­ten.

Das kann z. B. so klin­gen:

“Mitver­sichert sind — abwe­ichend zu den Regelun­gen der AHB — Ansprüche der nicht gewerb­smäßi­gen Tier­hüter gegen den Ver­sicherungsnehmer. Eben­so mitver­sichert sind die Ansprüche nach § 116 SGB X sowie § 86 VVG, Ansprüche öffentlich-rechtlich­er sowie pri­vater Arbeit­ge­ber sowie son­stiger Drit­ter…”.

Wenn so etwas (sin­ngemäß) in den Bedin­gun­gen ste­ht, ist alles gut! Es muss aber kom­plett so da ste­hen! Nur der Hin­weis auf die Ansprüche der RB selb­st reicht nicht!

Auszug aus dem Urteil­s­text:

Tat­säch­lich hat jedoch die Haftpflichtver­sicherung unter Beru­fung auf den vere­in­barten Auss­chluss für ent­geltliche Reit­beteili­gun­gen die Erfül­lung von Ansprüchen der Geschädigten endgültig abgelehnt.

Ein möglicher Ausweg? — Die Vierpfotenmakler Pferdehaftpflicht

Die erste Ver­sion dieses Blog-Beitrags ver­fasste ich im Jahr 2017. Inzwis­chen sind mehrere Jahre ver­gan­gen. Jahre, in denen ich sehr viel Zeit dafür aufwandte, um Verän­derun­gen im Markt zu bewirken.

Heute gibt es mein eigenes Pro­dukt:

die Vierp­foten­mak­ler-Tier­hal­ter­haftpflicht.

In dieser habe ich das The­ma 100%ig sauber, wasserdicht und frei von jeglich­er Stolper­falle gelöst. Auch los­gelöst vom The­ma “RB” habe ich kom­pro­miss­los auf bru­tal­st­mögliche Qual­ität und Flex­i­bil­ität geset­zt.

Schadet nie: Ein ordentlicher Reitbeteiligungsvertrag

Um das Paket abzu­run­den, kann ein sauber­er RB-Ver­trag nie schaden. Er kann das Prob­lem der Haf­tung nie 100%ig lösen, kann aber Abwehr-Charak­ter haben, sodass es vielle­icht gar nicht erst zu ein­er Forderungsstel­lung kommt.

Wenn er auch noch alle möglichen Even­tu­al­itäten berück­sichtigt, weil er von ein­er Anwältin entwick­elt wurde, die auch noch selb­st reit­et, dann sieht das so aus:

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Bitte vorher unbe­d­ingt meine FAQ lesen, Danke!

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Über Dennis Keller - Vierpfotenmakler

Dennis wurde am 16.01.1979 geboren. Am darauffolgenden Tag wuchs ihm eine große Klappe, welche er bis heute hat und fleissig verwendet. Sein Leben verlief bis zum Jahr 2000 für ihn recht unproblematisch (sein Umfeld sah und sieht das etwas anders), bis er sich eines Tages auf einem Pferd sitzend wieder fand. Seit gut 20 Jahren versucht er, das Reiten zu lernen. Nebenbei schreibt er sich in Foren und auf Facebook für seine reitenden Mitmenschen die Finger wund, um sie über Stolperfallen rund um die Pferdeversicherungen und die Absicherung der Reiter aufzuklären. Es gibt Leute die behaupten, dass er als Versicherungsmakler einen guten Job macht. Worüber er sich freut: das seine Kundschaft genau so bekloppt ist wie er selbst und das ihm die Arbeit mit ihnen tierisch viel Freude bereitet.

Kommentare

  1. Britta J. meint

    10. Juli 2017 um 12:23

    Moin,

    das heißt, es ist am Klüg­sten, die RB gar nicht in den THV-Ver­trag aufzunehmen bzw. wieder her­aus­nehmen zu lassen?

    Gruß

    Brit­ta J.

    Antworten
    • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

      10. Juli 2017 um 12:49

      Hal­lo Brit­ta,

      ja, damit hast Du Recht. Das “Mitein­schließen” oder “Mitver­sich­ern” ein­er RB liefert Dir kein­er­lei Mehrw­ert. Außer Du möcht­est, dass andere von dem von Dir bezahlten Ver­sicherungss­chutz prof­i­tieren, im Schaden­fall Dein Ver­trag belastet und Dir ggfs. sog­ar irgend­wann vom Ver­sicher­er gekündigt wird.

      Es gibt keinen vernün­fti­gen Grund — und kein­er­lei rechtliche Verpflich­tung — eine RB in die eigene THV aufnehmen zu lassen. Im Gegen­teil: Bei den von mir benan­nten Ver­sicher­ern wäre es sog­ar gut, wenn man schriftlich ver­lan­gen würde, dass diese Person(en) eben NICHT mitver­sichert wer­den sollen! Das Prob­lem wäre bloß, dass sie nahezu immer automa­tisch mitver­sichert sind — was bei den “bösen” (von mir zitierten) Ver­sicher­ern zu eben jen­er Prob­lematik führt, dass die Schä­den an der RB aus­geschlossen sind.

      Das richtig Miese dabei ist: Es ist ALLES aus­geschlossen. Auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Macht Dir die RB / deren Eltern / deren Arbeit­ge­ber / deren Sozialver­sicherungsträger richtig Stress, stehst Du ganz alleine da. Im Nor­mal­fall übern­immt eine Haftpflichtver­sicherung ja immer auch die Klärung der Recht­slage und ggfs. auch die Abwehr evtl. unberechtigter Ansprüche. Du als Kundin kannst Dich in so einem Fall immer entspan­nt zurück­lehnen und Tee trinken. Nicht aber, wenn der Ver­sicher­er die Leis­tung ver­weigert. Dann ist bei Dir Achter­bahn ange­sagt. Um dem Ganzen noch einen draufzuset­zen: Deine Rechtss­chutzver­sicherung leis­tet auch nicht.

      Ich merke ger­ade, dass ich meinen Beitrag unbe­d­ingt dahinge­hend ergänzen muss. :o)

      LG

      Den­nis

      Antworten
      • karin meint

        10. Juli 2017 um 21:47

        hal­lo! warum leis­tet da die rechtschutz auch nicht? mfg

        Antworten
        • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

          10. Juli 2017 um 22:55

          Hal­lo Karin,

          das ist ganz ein­fach: Weil es hier zu ein­er Über­schnei­dung von Haftpflicht- und Rechtss­chutzver­sicherung kommt.

          Erk­lärung: Wenn jemand von Dir Geld haben will, weil Du ihm (ange­blich) einen Schaden zuge­fügt hast, dann übern­immt Dein Haftpflichtver­sicher­er (egal um welche Art von Haftpflichtver­sicherung es han­delt!) immer die Prü­fung der Recht­slage. Kommt er zu dem Entschluss dass Du haftest / den Schaden erset­zen musst, dann erset­zt er diesen in genau dem Umfang, wie Du es müsstest. Stellt er fest, dass Du nicht haftest, dann wehrt er die (unberechtigten) Ansprüche für Dich ab — not­falls bis vors Gericht.

          Das Ganze nen­nt man die “pas­sive Rechtss­chutz­funk­tion” ein­er Haftpflichtver­sicherung. Jed­er hat also in seinen Haftpflichtver­sicherun­gen auch so etwas wie ein kleines biss­chen Rechtss­chutz mit drin.

          Logis­che Kon­se­quenz: Die Rechtss­chutzver­sicher­er haben in ihren Bedin­gungswerken genau dies aus­geschlossen, weil es ja von den Haftpflichtver­sicher­er schon abgedeckt ist.

          Alles klar? 🙂

          Antworten
  2. S. Schröder meint

    11. Juli 2017 um 16:04

    Wie ver­hält es sich denn mit ergänzend dazu abgeschlosse­nen Reit­er-Unfal­lver­sicherun­gen? Die tat­säch­lich wortwörtlich jeden Reit­er (RB oder Frem­dre­it­er oder Besitzer…) des angegebe­nen Pfer­des bein­hal­ten?
    Ist das eine ‘Lösung’?
    Sowie die eigene Unfal­lver­sicherung der RB, die Reit­en mit ein­schließt?
    Oder hat man pauschal die Papp­nase auf

    Antworten
    • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

      11. Juli 2017 um 16:27

      Hal­lo Sven­ja,

      Du bringst mich jet­zt in schwere Not. Denn ich bin ja Finanz­di­en­stleis­ter und muss als solch­er ja immer einen gepflegten und ser­iösen Ein­druck erweck­en, dazu gehört es ja auch, dass man sich gesit­tet aus­drückt. Zum Glück geb ich da drauf aber nix und sage es mal ger­ade aus: Die Reit­er-UV ist der aller­größte Scheiss. Sie ist KEINE Lösung. Sie ist Mist. Sie hat auch nichts mit ein­er Haf­tung zu tun. Und selb­st wenn sie voll leis­ten müsste, wür­den die popeli­gen Sümm­chen, die da rauskom­men, im sel­tensten Fall aus­re­ichen, um sämtliche Ansprüche der RB bzw. aller anderen Drit­ten zu deck­en.

      Du hättest übri­gens nur einen Beitrag weit­er runter scrollen müssen, dann hättest Du meinen vorherge­hen­den Blog-Beitrag gese­hen, welch­er sich genau damit befasst! :o)

      Hier ist der Link dazu: https://www.vierpfotenmakler.de/unfallversicherung-fuer-reiter/

      Ich hoffe die Ansage war klar genug und reicht, um Dich vor Fehlern zu bewahren. Ich kenne da übri­gens einen ziem­lich coolen Mak­ler, der sich mit sowas inten­siv befasst und seine Kun­den vor solchen Pro­duk­ten bewahrt. 😛

      LG

      Den­nis

      Antworten
  3. Karen meint

    11. Juli 2017 um 16:08

    Hal­lo, ein span­nen­der Beitrag,der mich doll ins Grü­beln bringt. Zweifach. Erstens weil ich eine Reit­beteili­gung auf dem Pferd eines Fam­i­lien­mit­gliedes mal angemeldet habe (nicht namentlich), zweit­ens weil ich mich nun auch frage, welchen Sta­tus ich eigentlich habe, wenn ich dieses Pferd ver­sorge und mit ihm umge­he. Reit­beteili­gung? Mithal­ten?

    Antworten
    • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

      11. Juli 2017 um 16:20

      Hal­lo Karen,

      Dein Sta­tus muss Dich nicht kein Stück inter­essieren. Mein Beitrag bezog sich ganz alleine auf den Tier­hal­ter, der durch Regres­sansprüche der RB (oder son­stiger Drit­ter) in ganz arge Not kom­men kann, wenn seine THV sich quer­stellt und ihm die Gefol­gschaft ver­weigert. Dann ste­ht der ganz schön im Regen.

      Ich hoffe damit den Kern Dein­er Frage getrof­fen zu haben. Wenn nicht, frag ruhig nochmal nach. :o)

      LG

      Den­nis

      Antworten
      • Karen meint

        11. Juli 2017 um 23:02

        OK, ver­ste­he. Glaube ich 😉
        Eins muss ich aber nochmal wis­sen: wenn man eine RB bei der THV angegeben hat­te, kann man die “löschen” lassen? Also die Angabe?

        Antworten
        • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

          11. Juli 2017 um 23:04

          Das Melden / Abmelden hat NULL Auswirkun­gen. Entwed­er eine Per­son ist eine RB — oder eben nicht. Sie wird nicht erst erst durch das Melden mitver­sichert (und so ggfs. aus­geschlossen). Die Krux liegt von vorn­here­in im Bedin­gungswerk des Ver­sicher­ers. Entwed­er das taugt was — oder eben nicht. 🙂

          Antworten
          • Karen meint

            12. Juli 2017 um 19:55

            Hmmm, dann muss ich meine THV dahinge­hend drin­gend prüfen.
            Danke für die Erk­lärun­gen!

          • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

            13. Juli 2017 um 0:55

            Tu das. Nimm Dir aber bitte unbe­d­ingt pro­fes­sionelle Hil­fe hinzu. Bedin­gungswerke von Haftpflichtver­sicherun­gen sind defin­i­tiv ein Fall für Fort­geschrit­tene.

  4. Mathias meint

    13. Juli 2017 um 15:57

    Ach das ist doch wieder zum kotzen mit dir! ;-p
    Du musst “so” kom­pliziertes auch noch so kom­pliziert darstellen.^^
    Und dann auch noch (so ver­ständlich wie möglich) erk­lären.
    Und eine Lösung für das Dilem­ma anbi­eten.
    Da kann man ja gar nicht mehr behaupten sich in Unken­nt­nis und Man­gels aus­re­ichen­dem Ver­ständ­nis in der Ver­sicherungs-Prob­lematik ver­laufen zu haben. 😀

    Antworten
  5. Doro meint

    13. Juli 2017 um 22:07

    In meinen Bedin­gun­gen ste­ht : “Ansprüche des Tier­hüters gegen den Tier­hal­ter gel­ten als mitver­sichert.”

    … und weit­er unten : ” … bei der Pfer­de­hal­tung Ansprüche der im Ver­sicherungss­chein namentlich genan­nten Reit­beteili­gung. Die Reit­beteili­gung ste­ht einem Tier­hüter gle­ich.”

    Somit bin ich auf der “sicheren Seite”, oder ?

    Antworten
    • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

      13. Juli 2017 um 23:38

      Hal­lo Doro,

      im Großen und Ganzen ja. Allerd­ings fehlt hier immer noch ein wichtiger Hin­weis — z. B. der auf die Ansprüche Drit­ter.

      Indi­vidu­elle Beratun­gen gibt es gerne auf Ter­min — unter “Kon­takt” kannst Du Dir ein Date mit mir raus­suchen. 🙂 Aber bitte unbe­d­ingt vorher die FAQ lesen, denn eine Zusam­me­nar­beit mit mir ist schon an ein paar kleine Bedin­gun­gen geknüpft; ich nehme nicht jeden als Man­dan­ten an. Aber wer rein kommt, der bekommt von mir auch die volle Pack­ung. 🙂

      LG

      Den­nis

      Antworten
  6. Rebecca meint

    24. Januar 2018 um 8:07

    Hal­lo Den­nis, wie sieht es aus, wenn ich in den RB Ver­trag einen Haf­tungsauss­chluss mit aufnehme, der mich vor Ansprüchen zB der Krankenkasse mein­er RB schützt? Danke!

    Antworten
    • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

      24. Januar 2018 um 10:58

      Hal­lo Rebec­ca,

      eine rechtliche Beurteilung ist mir nicht erlaubt, zudem über­steigt sie auch meine Kom­pe­ten­zen als Ver­sicherungs­mak­ler. Eine fach­lich fundierte Bew­er­tung müsste dem­nach ein Jurist vornehmen.

      Was ich Dir aber ganz all­ge­mein und auf Erfahrungswerten basierend sagen kann: Die Haf­tungsauss­chlüsse sind schön und gut — aber meist das Papi­er nicht wert, auf dem sie ste­hen. Die meis­ten wür­den vor Gericht ver­wor­fen. Dazu kommt, dass es nicht (nur) die RB Ansprüche stellen kann, son­dern eben die von Dir erwäh­nte Krankenkasse. Ab da wird es knack­ig.

      An dieser Stelle eine Logik­frage: Kannst Du für Deinen Nach­barn rechtswirk­sam / rechtssich­er erk­lären, dass er auf Schadenser­satzansprüche zu verzicht­en hat wenn ich sein Auto beschädi­ge? Sicher­lich nicht, oder? Siehst Du, genau so ver­hält es sich mit der Krankenkasse. Ich kann nicht ohne die Zus­tim­mung eines Drit­ten über dessen Recht­sansprüche entschei­den bzw. diese ein­schränken.

      An diesem Beispiel siehst Du schon die Bewahrheitung mein­er obi­gen Aus­sage: Die meis­ten Haf­tungsauss­chlusserk­lärun­gen sind nichts, aber auch rein gar nichts wert.

      Der wirk­lich sichere Weg der Absicherung lautet nach wie vor: ver­sichere Dich kor­rekt. Am besten bei einem, der davon Ahnung hat. Und mir ver­dammt ähn­lich sieht. So sähe zumin­d­est das Ide­al­bild aus. 😛

      LG

      Den­nis

      Antworten
  7. Angela Winn meint

    9. Mai 2018 um 12:56

    Ich bin ger­ade auf den Artikel gestossen. Allerd­ings bin ich jet­zt ziem­lich ver­wirrt. Durch einen Anwalt habe ich fol­gende Auskun­ft erhal­ten :
    Durch eine Tier­hal­ter­haftpflichtver­sicherung ist der Pfer­deeigen­tümer gegen
    Schadenser­satzansprüche abgesichert, die gegen ihn auf Grund geset­zlich­er Haf­tungs­bes­tim­mungen gel­tend gemacht wer­den. Mitver­sichert sind auch Ansprüche Drit­ter, denen der Pfer­debe­sitzer sein Pferd gele­gentlich und unent­geltlich zur Ver­fü­gung gestellt hat. Damit ist das soge­nan­nte Fremd- und Gas­tre­it­er­risiko mitver­sichert. — wie ja im Artikel erwäh­nt.
    Hier­von zu unter­schei­den ist die ständi­ge Reit­beteili­gung, da insoweit eine selb­ständi­ge Mit-Hal­tereigen­schaft anzunehmen ist. Wenn mehrere Per­so­n­en Mitbe­sitzer des Pfer­des sind, ergibt sich daraus auch die gemein­same Hal­tereigen­schaft.
    Wesentlich kom­pliziert­er ist es, wenn der Pfer­debe­sitzer ein­er drit­ten Per­son ges­tat­tet, das Pferd unent­geltlich zu reit­en, dafür aber eine Gegen­leis­tung erwartet und erhält. Denn eine Gegen­leis­tung muss nicht darin beste­hen, dass sich die Reit­beteili­gung am Unter­halt des Pfer­des beteiligt. Es kann bere­its genü­gen, dass sich die Reit­beteili­gung verpflichtet, das Pferd zu pfle­gen,
    zu füt­tern oder die Box auszu­mis­ten. In diesem Fall kann eine Mit-Hal­tereigen­schaft im haf­tungs- und ver­sicherungsrechtlichen Sinne vor­liegen.
    Jet­zt kommt es:
    Zur eige­nen Absicherung emp­fiehlt es sich, die Reit­beteili­gung kosten­los in den beste­hen­den Ver­sicherungsver­trag aufzunehmen. Dann genießt die Reit­beteili­gung den gle­ichen Ver­sicherungss­chutz wie der ver­sicherte Pfer­deeigen­tümer, da sie eine mitver­sicherte Per­son ist.
    Diese kön­nen aus dem Ver­sicherungsver­trag keine eige­nen Schä­den gel­tend machen. Das hat gle­ichzeit­ig zur Folge, dass Schä­den der jew­eili­gen Reit­beteili­gung als Eigen­schä­den behan­delt wer­den und diese die Reit­beteili­gung selb­st zu tra­gen hat. Ander­seits wird die mitver­sicherte Reit­beteili­gung im Schadens­fall nicht in Regress genom­men.
    Also kann doch, durch den Ein­schluss der RB in die Ver­sicherung, diese RB keine Regres­sansprüche an den Tier­hal­ter stellen.

    Antworten
    • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

      9. Mai 2018 um 14:40

      Hal­lo Angela,

      das ist weitest­ge­hend richtig, wenn auch nicht wirk­lich. Anwälte sind halt Anwälte, aber keine Ver­sicherung­sex­perten. Von daher sind denen die einzel­nen Bedin­gungswerke und die darin ver­bor­ge­nen Fein­heit­en natür­lich nicht bekan­nt. :o)

      Zu Deinem Faz­it, dass eine RB gar keine Ansprüche stellen kön­nte, gibt es zwei Dinge zu sagen:

      a) Kann sie doch. Was hat denn die Ver­sicherung damit zu tun? Ansprüche stellen kann jed­er — sie wären in diesem Fall jedoch NICHT VERSICHERT = doof für den Tier­hal­ter.

      b) Und was ist mit den Sozialver­sicherungsträgern und deren Regres­sansprüchen?

      c) Was ist mit dem Regres­sansprüchen von Arbeit­ge­bern und son­sti­gen Drit­ten?

      Kurzum: Was der Anwalt rät, ist nicht ganz falsch — löst aber im Grunde genau das Prob­lem aus, dass ich in meinem Blog-Beitrag behan­del. Die Kurz­fas­sung des Blog-Beitrag lautet: JA, man kann die RB “mitver­sich­ern”, muss dann aber darauf acht­en, dass dies RICHTIG geschieht und nicht genau das ein­tritt, was ich da beschreibe, sprich: das Schä­den an der RB / die Regres­sansprüche der Sozialver­sicherungsträger plöt­zlich vom Ver­sicherungss­chutz aus­geschlossen sind und man als Tier­hal­ter ganz alleine da ste­ht.

      Hier hil­ft nur der Blick ins Bedin­gungswerk — und das bitte unter fach­män­nis­ch­er Anleitung / mit Deinem Ver­sicherungs­men­schen vor Ort. Der sollte Dir das Ganze lock­er erk­lären kön­nen, es gehört ja zu seinem Handw­erk.

      LG

      Den­nis

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  8. Lena meint

    9. April 2019 um 12:14

    Hal­lo, ich habe Mal eine etwas andere Frage.
    Ich habe meine RB nicht angegeben ‚da sie mir sagte sie sei unfal­lver­sichert und ich schon­mal ähn­lich­es hörte,wie du in deinem Beitrag erk­lärst.

    Jet­zt ist der Fall der Fälle einge­treten und meine RB ist runter gefall­en.
    Wurde operiert etc.
    Muss meine Ver­sicherung jet­zt haften oder ihre ? . zusät­zlich hat sie mir schriftlich gegeben das es ihr Fehler war . Also sie war ein­fach unacht­sam .
    Jet­zt sagt meine Ver­sicherung es wäre nicht ihre Aufgabe,da die RB das Pferd „frei” gesprochen hat. 🙄

    Antworten
    • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

      23. April 2019 um 22:03

      Hal­lo Lena,

      dann st doch alles okay. Wenn die RB selb­st Schuld war / von alleine runter gefall­en ist, dann bet­rifft es Dich doch auch nicht. Deine THV ist dann in der Tat nicht zuständig. Soll­ten da andere (z. die Krankenkasse der RB) mit Forderun­gen auf Dich zukom­men, dann wird Deine THV deren Forderun­gen abwehren.

      Die Unfal­lver­sicherung der RB geht Dich im Übri­gen rein gar nichts an. Es nützt Dir näm­lich rein GAR NICHTS wenn sie ver­sichert ist. Das hat mit Dein­er Haf­tung NICHTS zu tun!

      BTW: Solch drin­gende Dinge besprichst Du am besten mit Deinem Ver­sicherungs­men­schen vor Ort. Ich habe Deinen Kom­men­tar erst einige Tage später gese­hen und daher erst so spät geant­wortet. Zudem soll­test Du Dich von ihm / ihr ein­mal ordentlich aufk­lären lassen, damit Du bess­er Bescheid weißt. Mit solchen The­men sollte man nicht zu läs­sig umge­hen; hier dro­hen böse Stolper­fall­en wenn man nicht auf­passt!

      LG

      Den­nis

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  9. Marco Müller meint

    16. Oktober 2019 um 14:34

    Moin Den­nis, toller Beitrag der zum nach­denken ver­an­lasst, wie ist das nun mit Fam­i­lien­ange­höri­gen und in ein­er Lebens­ge­mein­schaft leben­den Per­so­n­en, die unsere Pferde reit­en? Wir haben vier Pferde, die auch von unseren Kindern (Patch­work­fam­i­lie) gerit­ten wer­den. Und bietet ihr auch OP-Ver­sicherung an? Gruß Mar­co aus Thürin­gen.

    Antworten
    • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

      7. November 2019 um 13:54

      Hal­lo Mar­co,

      entschuldige die späte Antwort, ich habe Deinen Kom­men­tar ganz überse­hen…

      Zuerst ein­mal Danke für die Blu­men! :o)

      Zu Dein­er Fam­i­lien­frage: Schä­den an Fam­i­lien­mit­gliedern sind nicht rel­e­vant; die Kranken­ver­sicher­er übernehmen die Kosten und gut ist es. Ein Regresss find­et nicht statt. Siehe hierzu § 116 (6) SGB X — Stich­wort: “Fam­i­lien­priv­i­leg”.

      Zu unser­er Palette: Wir bieten grund­sät­zlich “alles” an, wobei wir uns auf unsere Kernkom­pe­ten­zen konzen­tri­eren. Alles andere geben wir gerne an mit uns kooperierende Mak­ler ab, die wiederum spezial­isiert sind. Somit bieten wir “alles aus ein­er Hand”, ohne dabei an Sachen zu fum­meln, von denen wir selb­st keine Ahnung haben. Das “nor­male” Pri­vatkun­dengeschäft wick­eln wir dabei selb­st ab.

      Hin­weis an dieser Stelle: Wir arbeit­en auss­chließlich gegen Voll­man­dat. Einzeldeck­un­gen bieten wir nicht an. Siehe hierzu meine FAQ auf dieser Seite. :o)

      LG

      Den­nis

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  10. K Sch meint

    20. Februar 2020 um 8:50

    Hal­lo,
    Vie­len Dank für die super inter­es­san­ten (und neben­bei noch unter­halt­sam geschriebe­nen) Aus­führun­gen!
    Auf was genau sollte ich als Rei­t­erin eines Pfer­des, dessen Hal­ter ich nicht bin, acht­en, wie sollte ich dem Fall in der Ver­sicherungspo­lice am geschick­testen “Erwäh­nung“ find­en? Oder anders gefragt: wann ist alles gut für mich als Rei­t­erin eines Pfer­des, das mir nicht gehört?
    Vie­len Dank, freue mich auf Antwort!

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    • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

      12. Mai 2020 um 23:26

      :o)

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  11. Franziska wadewitz meint

    19. Mai 2020 um 23:58

    Hal­lo,
    Jet­zt bin ich total unsich­er. Ich denke ich brauche eine neue THP
    Ver­ständlicher­weise muss ich mich bis zum Tele­fonter­min mit Ihnen gedulden.
    Sollte ich bis dahin meine RB an mein­er Stute pausieren lassen ?
    Oder kann ich auch jet­zt schon eine THP bei Ihnen abschließen ?
    Lei­der kann ich die FAQ nicht lesen,es wird mir immer ein Seit­en­lade­fehler angezeigt.
    Sor­ry ich bin mit dem The­ma maß­los über­fordert.
    Vie­len dank schon mal !
    Her­zliche Grüße
    Franziska Wade­witz

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    • Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint

      23. Mai 2020 um 3:13

      Hal­lo Franziska,

      Du kannst die THV auch vorher abschließen — Du bekommst dann auch SOFORT den darin gebote­nen Schutz — trotz beste­hen­dem Vorver­trag.

      Buche Dir ein­fach Deinen Ter­min bei uns (hierzu aber unbe­d­ingt die FAQ lesen, ich ver­linke sie unten noch ein­mal), dann kön­nen wir das The­ma THV auch im Vor­feld erledi­gen.

      http://www.vierpfotenmakler.de/faq

      LG

      Den­nis

      Antworten

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