Ja, richtig gehört! Auf der Koppel müssen die Pferde ihre Halfter aufbehalten, sonst zahlt die Versicherung nicht!
Also.… so behaupten es viele Stallbetreiber (SB) . Und die müssen es ja wissen, oder?
I. Das Mysterium
Inhaltsverzeichnis
Vorab: Natürlich ist eine solche Aussage völliger Unfug. Es stellt sich ja zu allererst einmal die Frage, welche Versicherung denn nun gemeint ist. Denn “die Versicherung” gibt es ja nicht, man muss das schon ein wenig spezifizieren. Folgen wir einfach mal der Logik und unterstellen, dass es sich um die Haftpflichtversicherung des Stallbetreibers handelt, genauer: die Betriebshaftpflicht, noch genauer: um die Unterposition der “Hüterhaftpflicht”.
Genug der Haarspalterei und zur Sache: Wer einmal Bilder von Pferden sah, die mit einem Halfter irgendwo hängen blieben, sich selbst strangulierten und / oder schwer verletzten, vergisst diese Bilder nicht mehr. Bei Dir wird aber der gleiche Unfug erzählt und Eure Pferde müssen mit Halfter auf der Koppel stehen, obwohl das Halfter eine lebensbedrohliche Gefahr darstellt? Dann liefere ich Dir hier einmal Munition fürs nächste Wortgefecht — und Deinem Stallbetreiber kostenlose Nachhilfe, weil es sein eigener Versicherungsmensch (oder der SB selbst) nicht gebacken bekommt.
Randnotiz: Alles, was nun folgt, bezieht sich ebenso auf Deine Tierhalterhaftpflichtversicherung!
II. Der Faktencheck
Woher kommt also der Unfug, dass Pferde mit Halfter auf der Koppel zu halten seien?
Man kann hier nur spekulieren. Ich versuche daher alle möglichen Felder aufzugreifen und fachlich fundiert abzuarbeiten.
1.: “Das ist grob fahrlässig — und bei grober Fahrlässigkeit leistet die Versicherung nicht!”
Da ist sie wieder: “Die Versicherung”. Okay, okay — das mit der groben Fahrlässigkeit stimmt. Versicherungen können die Leistung teilweise oder komplett verweigern, wenn ein Schaden grob fahrlässig verursacht wird. Alle Versicherungen? Neeeiiin, in einem kleinen Dorf namens Haftpflichthausen ticken die Uhren anders!
Ja, es gibt den bösen § 81 VVG. Darin steht das oben Gesagte: Grobe Fahrlässigkeit = ganz blöd = der Versicherer kann die Leistung kürzen / verweigern.
Aber: Dieser Paragraph bezieht sich auf Schadenversicherungen. Eine Haftpflichtversicherung ist aber gar keine Schaden- sondern eben eine Haftpflichtversicherung. Wir sind hier also im falschen Kapitel unterwegs!
Richtig sind wir beim § 103 VVG. Wer dort nachliest, findet schnell heraus: hier steht ja plötzlich nichts mehr vom grober Fahrlässigkeit! Ja sieh mal einer an!
Wer jetzt mal fix den beiden Links folgt, der kann meine Worte auch sofort nachvollziehen, denn über den Paragraphen bzw. deren Wortlaut steht oben die Gliederung. Während sich § 81 VVG noch im allgemeinen Teil befindet, sind wir bei § 103 schon in einem der speziellen Unterkapitel, in denen die spartenspezifischen Verfeinerungen vorgenommen werden.
Fazit: Nein, daran kann es nicht liegen — grob fahrlässiges Handeln ist mitversichert!
2.: “Ja, dat hat mir der Versicherer so jesacht!”
Erstens: “Dat hat mir einer so jesacht!” gibbet nich. Im Geschäftsleben gilt: Wer schreibt, der bleibt. Wer etwas behauptet, hat dies zu belegen. Punkt.
Wenn Deinem SB “das so gesagt wurde”, dann soll sich das doch bitte mal schriftlich geben lassen. Spoiler: das wird er so nicht bekommen. Wenn doch: bitte eine Mail an mich ( dennis add vierpfotenmakler.de). Sobald ich einen Besen gefressen habe, werde ich mich kostenlos für den betroffenen SB darum kümmern. Versprochen!
3.: “Ja, aber dat steht so in meinem Vertrach mit die Versicherung!”
Neeeiiin, tut et nich. Erzähl mir keinen vom Pferd.
Faktencheck:
Was ist in einer jeden Haftpflichtversicherung ausgeschlossen? Richtig: alles, was unter § 7 der AHB steht. Die Überschrift “Ausschlüsse” lässt auch ziemlich fix darauf schließen. Hinweis: Die AHB sind die “allgemeinen Haftpflichtbedingungen”. Allgemein = gilt für alle = auch für SB. Jeder, der eine Haftpflichtversicherung besitzt, findet in seinem Ordner die AHB, sofern er sie nicht zum Grillanzünden benutzt hat. Demnach finden sich bei jedem Einzelnen unter § 7 die Ausschlüsse.
Steht da was von Halftern? Nein. Es steht da ja auch nichts von heißen 5‑Minuten-Terrinen.
Das Einzige, wo man eine Vermutung anstellen könnte, wäre der Hinweis auf behördliche Auflagen, bei denen ein Versicherer zickt. Sind Halfter auf der Koppel behördlich vorgeschrieben? Nein, sind sie nicht. Thema erledigt.
4.: “Doch, dat steht in meinem Vertrach mit die Versicherungse!”
Okay, okay — eine Möglichkeit haben wir noch: die Obliegenheitsverletzungen. Obliegenheit = mir “obliegt etwas” = ich habe die (vertragliche) Pflicht, bestimmte Dinge zu tun / zu unterlassen.
Solche Obliegenheiten finden wir auch in den AHB. Es gibt drei Arten von Obliegenheiten, die einzuhalten sind:
- die vorvertraglichen
- die vor Eintritt eines Schadens
- die nach Eintritt eines Schadens.
Also der Reihe nach:
Was ist vor Vertragsabschluss zu beachten? Zitat aus den AHB des GdV (Mustervorlage):
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Fragen Versicherer im Antrag, ob die Pferde auch immer schön artig mit Halfter auf der Koppel stehen? Antwort: NEIN, tun sie nicht. Thema erledigt.
Was ist vor Eintritt des Schadenfalls / während der Vertragslaufzeit zu beachten? Zitat aus den AHB des GdV (Mustervorlage):
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Auch hier gilt: Wurde im Antrag nach den Halftern gefragt? Nein? Dann ist dies auch zu keinem späteren Zeitpunkt relevant.
Zum letzten Satz: Jetzt bitte mal das Hirn einschalten und scharf mitdenken: Kann das Fehlen eines Halfters einen Schaden auslösen?
Lösung: Nein, kann es nicht. Wenn, dann haut ein Pferd von der Koppel ab. Dies macht es mit oder ohne Halfter. Sein außerplanmäßiges Verlassen der Spielwiese wird in keiner Weise von der Anwesenheit / Nichtanwesenheit eines Halfters beeinflusst. Primärer Auslöser aller möglichen Schäden ist aber ganz alleine das Ausbrechen des Pferdes aus der Koppel. Das man ein Pferd mit Halfter leichter wieder einfangen könne, spielt hier keine Rolle.
Mit der gleichen Logik kann man auch alle andere Schadenszenarien überprüfen, hier ein paar Beispiele:
- Verkloppt ein Pferd mit Halfter seine Koppelgefährten weniger als ohne?
- Greifen Pferde mit Halfter weniger häufig Menschen an als die ohne?
- Rauchen Pferde ohne Halfter öfter heimlich Zigaretten als die mit Halfter?
Die Antworten lauten alle: Nein. Es besteht keinerlei Kausalität. Also: Thema erledigt.
Was ist nach Eintritt des Schadenfalls zu beachten? Zitat aus den AHB des GdV (Mustervorlage):
25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben
worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. (…)
Hat nichts mit der Sache zu tun.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. (…)
Hat nichts mit der Sache zu tun.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, (…)
Hat nichts mit der Sache zu tun.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch (…) einlegen. (…)
Hat nichts mit der Sache zu tun.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, (…)
Hat nichts mit der Sache zu tun.
Thema erledigt.
5.: “Dat steht wirklich so in meinem Vertrach mit die Versicherungse! Ich schwör!”
Okay. Der SB hat also eine einzelvertragliche Sondervereinbarung mit dem Versicherer. Ja sicher doch.
In dem Fall gilt: Bitte einmal zum Ordner gehen, die Vereinbarung raus holen und vorlegen. Spoiler: Wann auch immer Du danach fragst, diese Vereinbarung wird “rein zufällig” nicht auffindbar sein. Hat bestimmt der Hund gefressen. Aber gestern, da hat man sie noch gesehen, ganz sicher! Ja ja…
Thema erledigt.
III. Zusammenfassung:
Einwand Nr. 1.: Grobe Fahrlässigkeit: kann man abhaken, da im Bereich der Haftpflichtversicherung irrelevant.
Einwand Nr. 2.: Was einem (angeblich) “so gesagt wurde” ist Schall und Rauch. Es zählt nur das, was geschrieben steht, (angebliche) mündliche Aussagen sind irrelevant.
Einwand Nr. 3.: Es wird in keinem Antrag nach Halftern gefragt, also ist es irrelevant.
Einwand Nr. 4.: Was im Antrag nicht abgefragt wird, ist auch später irrelevant.
Einwand Nr. 5.: Auch in den Obliegenheiten nach Eintritt eines Schadenfalles findet sich nichts, aber auch rein gar nichts, was auf eine solche Pflicht hindeuten könnte. Kurz: Irrelevant.
Einwand Nr. 6.: Es handelt sich um eine einzelvertragliche / individuelle Vereinbarung. Jup, und ich bin der Kaiser von China. Kurz: theoretisch möglich, praktisch undenkbar, da dem Sinn der Versicherung konträr gegenüberstehend.
IV. Fazit:
Solche Aussagen sind absoluter Unfug. Pferde müssen nicht mit ihrem Halfter auf der Koppel stehen und es gehört auch kein Halfter ans Pferd, wenn es auf der Koppel steht. Die Gefahren fürs Pferd sind einfach viel zu hoch.
Wenn Du aber mit dieser Problemstellung konfrontiert wirst, dann gib Deinem SB doch bitte diesen Blog-Beitrag zu lesen. Wäre ja schön, wenn es dabei zu einer gewissen Erkenntnis kommt.
Gleiches gilt auch für alle die behaupten, Du müsstest Deine eigene Tierhalterhaftpflicht hinsichtlich der “Halfterpflicht” prüfen. Es ist und bleibt völliger Blödsinn. Die Beweise habe ich hier ja ausführlich geliefert.
Foto: Die lustige Schute zieht für uns: Herr Geysir frá Kópavogi. Vielen Dank für die Genehmigung zur Verwendung an Adda-Marie!
Petra Griesbaum meint
Super lustig geschrieben. Danke für diesen Beitrag, freu mich schon auf den nächsten. 🤗🤗😎
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Immer wieder gerne! :o)
Vanessa meint
Naja, wenn der SB einem das Halfter vorschreibt (warum auch immer) und man das NICHT will, dann hat man halt die Kündigung. Ich habe häufiger gehört, dass es eben für das Personal schneller und einfacher ist — und in manchen Ställen bedeutet das 24h Halfter (tags auf der Weide, nachts in der Box auch). Ich würde so einen Stall nie beziehen. Andere schon und dann gibt es nur “friss oder such’ Dir das neues” (ganz unabhängig vom fadenscheinigen Versicherungs-Argument).
Melanie Dunaiski meint
Hej Dennis!! Super geschrieben und super erklärt und sehr gelacht😂😂😂😂!!! Ich werde dir dann mal weiter folgen!!!
Unsere SB🥰 möchte keine Halfter, nicht auf der Koppel, nicht auf dem Paddock… und auch nicht in der Krankenbox… viel zu gefährlich… also alles richtig gemacht!!
P.S: sehr süß…
Geysir frá Kópavogi 🥰
Michael Siedentopf meint
Ganz ehrlich da sind Versicherungsvertreter mit unheimlich viel halb- bzw Nichtwissen unterwegs!!
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Herr Kollege,
das stimmt sicherlich. Allerdings kann nicht jeder alles wissen — das ist auch völlig OK. Der entscheidende Punkt liegt dann aber einfach darin, sich andere Experten hinzuzuziehen (sei es firmenintern beim Vertreter oder extern beim Makler).
Ich habe als Versicherungsmakler nicht umsonst selbst zwei (spezialisierte) Versicherungsmakler für bestimmte Dinge, die meine Firma betreffen. Hauptgrund: ich kenne mich in den beiden Bereichen NULL aus…
Nicole R. meint
Hallo, alles Super. Auch ich bin der Meinung, dass ein Pferd nur dann ein Halfter braucht, wenn man tatsächlich etwas mit ihm unternehmen möchte und ansonsten Halfterfrei sein darf. Bei mir ist es ein ganz spezieller Fall. Mein SB ist rein (Schetty-)Züchter und hat seine Herden das ganze Jahr auf den Koppeln laufen (maximal mit Bäumen, als Witterungsschutz, soweit Bäume an den Koppeln vorhanden sind) also keinen Stall. Er hatte mir erlaubt, meinen Haffi mit 2 seiner Jungschettys als eigene Herde (Sommer auf Koppel und Winter im befestigten Auslauf mit Weidehütte und Weidezelt) unterbringen zu dürfen. Die Zäune sind alle Elektrozäune und teilweise sind noch die alten Stacheldrahtzäune ebenfalls vorhanden (aber nur hinter den E‑Zäunen), die nicht entfernt wurden, da alles Pachtkoppeln sind.
Jedenfalls haben seine halbwilden Ponys teilweise (nicht alle, aber die meisten) ihr ganzes Leben ein Halfter drauf. Auch die beiden Schettys, die mit meinem Pferd zusammenstehen möchte er, dass sie immer! Halfter zu tragen haben. Grund: falls sie mal weglaufen, dass sie so leichter gegriffen werden können, und weil er glaubt, dass die Versicherung dann nicht zahlt, wenn keine Halfter drauf sind. Zum Glück verlangt er nicht auch noch, dass mein Haffi ebenfalls immer Halfter tragen muss, das darf ich glücklicherweise selbst entscheiden, Ich habe mich mit ihm schon so oft in den Haaren gelegen, dass wenigstens die beiden Schettys nicht ständig auf der Koppel Halfter tragen müssen (leider sind sie seine Tiere, nur der Hafi gehört mir allein). Meiner Meinung ist es nicht nötig, dass die beiden Schettys ein Halfter auf der Koppel tragen müssen, da sie den E‑Zaun vollkommen Respektieren und in der ganzen Zeit, wie diese Gruppe bereits besteht, noch kein Pony ausgebüxt ist. Leider konnte ich den Herren bis jetzt noch nicht davon überzeugen, endlich die Halfter auf der Koppel bzw. im Auslauf abzumachen, da er von seiner Meinung so felsenfest überzeugt ist.
Eine weitere seiner Marotten ist, den E‑Zaun innerhalb des Unterstandes zu ziehen, damit die Pferde sich nicht daran mal schubbern können, denn sie könnten ja den Unterstand kaputtmachen und der Herr ist nicht bereit, den Unterstand instand zu halten, da das ja wieder (Material-)Geld kosten könnte. Also im Grossen und Ganzen will er sich viele Ponys halten, aber sie dürfen nichts kosten und möglichst keine Arbeit verursachen. Völlig daneben und unbelehrbar. Was kann ich da noch tun? Das Pferd einpacken und woanders hin ist mir momentan finanziell nicht möglich und ich will nur ungern die Jetzige Gruppe auseinanderreissen. Ausserdem würde sonst das eine Pony wegen seinem Handycap dann in der Wurst landen.
Miriam Lang meint
Danke Dennis, für das Lächeln im Gesicht und auch das Klarheit schaffen. Staune immer wieder, wie viel Pferde auf geposteten Bildern Halfer auf der Koppel tragen.……
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Hallo Miriam,
gerne doch. 🙂
LG
Dennis
Nadja Berner-Sames meint
Wieder ein sehr guter Beitrag. Chapeau!
Nichtdestotrotz ein zweischneidiges Schwert. Warum? Nun unsere Pferde (die meisten) stehen mit Halfter auf der Koppel, seit Jahrzehnten.
Wer schon mehrfach freillaufende Pferde auf der Hauptstraße und neben Bahngleisen hatte, weil ausgebrochen oder raus gelassen, der ist froh, wenn die jemand einfangen kann/könnte und nicht mehr passiert ist. Das geht aber nur mit Halfter, da kann ein schnelles Zugreifen reichen. Zum führen/sichern tut es zur Not auch ein Gürtel.
Ein Halfter haben meist weder andere Helfer noch die Polizei zur Hand. Zudem einem augedrehten Pferd oder Jungpferd ein Halfter anzuziehen ist schwer, erst Recht für nicht ganz so versierte Helfer. Das alternative Lasso führt meist keiner mit. Kein Einfangen = Gefährdung = großes Problem.
Und wenn dann noch eine Autobahn betroffen ist, kommt es zum Abschuß durch die Polizei. Krasser Fall? Ja, aber tatsächlich zweimal mitbekommen.
Von daher, ja meine tragen Halfter, den Umständen geschuldet.
Allerdings ist Halfter nicht gleich Halfter. Dornschnallen sind ein NoGo, billiges Material gewünscht. Bei gut gehenden Schiebeschnallen und keinen hochwertigen Metallteilen gibt im Fall des Falles das Halfter nach. Zumal hängen bleiben können sie auch mit Fliegenmasken.
Also wie im wahren Leben, ein Fall des Abwägens.
Dennis Keller - Vierpfotenmakler meint
Ich gebe Dir absolut Recht. Meine steht übrigens ebenfalls mitsamt Halfter auf der Koppel — aus den gleichen Gründen, wie Du sie aufführst. ;o)
Ich meine sogar gehört zu haben, dass manche Halfter eine Art “Sollbruchstelle” eingebaut haben. Da muss ich auch mal nach schauen.